fotolia_65427493Eine spannende Zeit im Leben beginnt. Für eine optimale Vorbereitung auf die Geburt, können Sie viel für Ihre und die Gesundheit Ihres Kindes tun. Genießen Sie die Zeit möglichst in Ruhe, mit Freude und wenig Stress.

  • Ihre zuständige Krankenkasse hält für Sie viele wichtige Informationen und Angebote bereit.
  •  Wenn Sie sich durch eine Hebamme begleiten lassen wollen, nehmen so zeitig wie möglich Kontakt auf und vereinbaren einen Kennenlerntermin.
  • Die Schwangerenberatungsstellen können beraten, helfen und einen Überblick über soziale Hilfen geben.
  • Die Untersuchungstermine bei Ihrer Gynäkologischen Arztpraxis wahrzunehmen, ist wichtig.
  • Bei allgemeinen gesundheitlichen Beschwerden kann der Hausarzt weiterhelfen.
  • Auch der Zahnarzt gibt Ihnen Hinweise und Ratschläge zur Zahngesundheit für Sie und Ihr Kind.

Bei Blutungen und Schmerzen immer einen Gynäkologen konsultieren.

Mutterschutzgesetz

Hier die wichtigsten Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind:

  • Schülerinnen und Studentinnen wurden in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen. Voraussetzung ist, dass die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
  • Zudem wurden auch arbeitnehmerähnliche Personen in den Anwendungsbereich klarstellend einbezogen.
  • Auch für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau wie es für andere Beschäftigte gilt.
  • Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wurde bei entsprechendem Antrag von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
  • Neu eingeführt wurde zudem ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt.
  • Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit wurden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt.
  • Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr arbeiten zu wollen.

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