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Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (Negativbescheinigung)

Antrag gemäß § 58 des Achten Sozialgesetzbuches auf Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (Negativbescheinigung)

Gemäß § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei der Geburt des Kindes verheiratet sind, anschließend heiraten oder eine Sorgeerklärung abgeben. Im Übrigen hat die Mutter die alleinige Sorge gemäß § 1626 a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sonstige Sorgerechtseinschränkungen durch das Familiengericht (Sorgerechtsübertragung oder -entzug) sind hiervon unberührt.
Für Kinder, deren Eltern geschieden wurden, kann keine Negativbescheinigung ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am: 27.07.2026

Laptop zeigt Webseite mit Elternangeboten; Person sieht zu.
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Wer eine Negativbescheinigung benötigt (Eröffnung Konto, Reisen, Schulanmeldung etc.), kann dies künftig online beantragen unter Antrag Negativbescheinigung Sorgerecht

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