Kinderzuschlag Beim Kinderzuschlag (KiZ) handelt es sich um eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld, weshalb diese Leistung umgangssprachlich auch als Kindergeldzuschlag bekannt ist und seine gesetzliche Grundlage im § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) findet. Das Einzige was aber Kindergeld und Kinderzuschlag gemeinsam haben ist, dass beide Leistungen von den Familienkassen verwaltet und ausgezahlt werden – und unbedingt ein Anspruch auf Kindergeld für die Kinder im Haushalt bestehen muss, die beim Antrag auf KiZ berücksichtigt werden. Mehr Infos zur Auszahlung und Höhe finden Sie hier mit einem Klick.
Wohngeld Wer ein geringes Einkommen hat, kann evtl. Wohngeld bekommen. Es soll helfen, die Wohnkosten zu tragen. Zuständig ist die Wohngeldstelle des Sozialamtes des Landkreises Oder-Spree. Ihren zuständigen Bearbeiter finden Sie hier. oder unter 03366 35-0 (Wohngeldstelle).
Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (im Normalfall 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung) sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert sind. Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro beim:
Bundesversicherungsamt – Mutterschaftsgeldstelle Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn 0228 6 19 18 88 mutterschaftsgeldstelle@bva.de
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftige, sofern deren Nettolohn 390 Euro übersteigt.
Stiftungsgelder (Erstausstattung u.vm.)
Die Stiftungsgelder sollen Familien dabei helfen, eine aktuelle Notlage zu beseitigen, wenn gesetzliche Ansprüche auf staatliche Leistungen nicht ausreichen. Die Stiftung hilft finanziell zum Beispiel bei der Erstausstattung des Kindes, der Weiterführung des Haushalts, der Wohnung und Einrichtung sowie der Betreuung des Kleinkindes. Auch wenn Sie arbeiten gehen lohnt es sich oft, zu prüfen ob ein Anspruch besteht. Die Beratung und Antragstellung erfolgt immer über die Schwangeren(Konflikt)Beratungsstellen. Mehr Info´s finden Sie hier Einen kleinen Film zur Erklärung finden Sie hier. Bitte nehmen Sie rechtzeitig vor der Geburt, also in den ersten Schwangerschaftsmonaten (lange Bearbeitungszeit!), Kontakt zu einer der folgenden Schwangerenberatungsstellen auf:
pro familia e.V. Fellertstraße 85, 15890 Eisenhüttenstadt 03364 6 10 60
DRK Schwangerschaftskonfliktberatung Seestraße 37, 15537 Erkner 03362 4 07 13 69 0162 1 32 10 84
Demokratischer Frauenbund e.V. Liebknechtstraße 20, 15848 Beeskow 03366 2 26 54
pro familia e.V. Karl-Liebknecht-Straße 21, 15517 Fürstenwalde 03362 4 07 13 69 0162 1 32 10 84
Caritasverband Erzbistum Berlin e.V. Eisenbahnstraße 16, 15517 Fürstenwalde 03361 7 70 80
Immanuel Beratung Rüdersdorf (Familienberatung, Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung) Seebad 82/83 15562 Rüdersdorf bei Berlin 033 638 83 185 beratung.ruedersdorf@immanuel.de