Ab 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.

Welche Leistungen gibt es?

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler,
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Wer bekommt Leistungen aus dem Bildungspaket?

 Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien,

  • die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld),
  • die Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe),
  • die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinderzuschlag  oder
  • Wohngeld beziehen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit – hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten für die Schülerbeförderung, nicht als Geldleistungen erbracht. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Steht die Höhe der Leistung bei der Antragstellung bereits fest, wie beispielsweise bei Klassenfahrten, dann überweist das Sozialamt bzw. das Jobcenter den Rechnungsbetrag direkt an die Schule bzw. den Leistungsanbieter.
  2. Steht die Höhe der Leistung bei der Antragstellung hingegen noch nicht fest, dann wird Ihnen die Leistungserbringung zunächst vom Sozialamt bzw. vom Jobcenter zugesagt. Die Abrechnung der Leistung erfolgt dann direkt mit dem Leistungsanbieter.

Sollten Sie, in Ausnahmefällen, bereits in Vorleistung gegangen sein, dann kann Ihnen diese, nach Vorlage von Rechnungen, Quittungen und Überweisungsbelegen, erstattet werden. sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.

Ausführlichere Informationen und die entsprechenden Anträge finden Sie hier:  BuT